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Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Exergy Hamacher GmbH Maschinenfabrik

I.  Maßgebende Bedingungen

Für alle Rechtsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und der Exergy Hamacher GmbH (nachfolgend Auftraggeber genannt) gelten die nachstehenden Bedingungen und etwaige sonstige Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform. Davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Eine widerspruchslose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen sowie deren Bezahlung, gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers.

II.    Bestellung

1.    Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform.

2.    Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, so ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht.

3.    Der Auftraggeber kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

III.   Preise

1.    Die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen die Kosten für Funktions- und Qualitätsprüfungen sowie etwaige Kosten für Lackierungen und Dokumentationen – sofern vom Auftraggeber bestellt - mit ein.

2.    Die Preise verstehen sich „frei Haus“ einschließlich Verpackung, sofern in der Bestellung nicht etwas anderes angegeben ist.

IV.  Zahlung

1.    Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Lieferung und Eingang einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung. Bei Annahme einer verfrühten Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Die Skontofrist ist gehemmt, solange und soweit der Auftraggeber berechtigt ist, den Rechnungsbetrag oder einen Teil davon einzubehalten.

2.    Die Rechnungen sind vom Auftragnehmer unter Angabe von Lieferantennummer, Bestellnummer, Teilenummer des Auftraggebers, Liefermenge, Einzelpreis und Gesamtpreis in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

3.    Vereinbarte Anzahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Erhalt einer Anzahlungsrechnung.

4.    Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.

5.    Bei fehlerhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt die Zahlung wertanteilig, bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung, zurückzuhalten.

6.    Der Auftragnehmer ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Auftragnehmer seine Forderungen gegen den Auftraggeber entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.

V.    Liefertermine und -fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind stets verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferterminen oder -fristen ist der Wareneingang beim Auftraggeber oder bei dem vom Auftraggeber bestimmten Empfänger. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verpackung, Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Auftraggebers abzuwickeln.

VI.  Lieferungsverzug

1.    Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen erkennbaren Lieferungsverzug unverzüglich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzugsdauer schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen eines Lieferungsverzugs kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.

2.    Ein Lieferungsverzug berechtigt den Auftraggeber, für jede angefangene Verzugswoche und in Lieferungsverzug befindlicher Bestellposition, eine Verzugsstrafe in Höhe von 1% bis maximal 5% des Gesamtbestellwertes vom Rechnungsbetrag des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Lieferverpflichtung.

3.    Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung bleiben die dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zustehenden, gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs unberührt.

VII. Mängelanzeige und -haftung

1.    Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sowohl seine Lieferungen und Leistungen als auch die seiner Unterlieferanten und Subunternehmer bei Gefahrenübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln im Sinne des Gesetzes sind und dass sie in Ausführung und Material dem neuesten Stand der Technik entsprechen und die jeweils geltenden, behördlichen und technischen Vorschriften, Normen, Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften erfüllen.

2.    Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

3.    Die Annahme von Waren erfolgt durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt einer späteren Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsablauf tunlich ist. Mängel werden vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

4.    Der Auftraggeber hat grundsätzlich das Recht die Art der Nacherfüllung zu wählen. Ein Recht des Auftragnehmers, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern besteht nur, wenn sie mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden wäre.

5.    Falls der Auftragnehmer seiner Nacherfüllungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nachkommt, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist von seinem Recht auf Minderung Gebrauch machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf dieser Frist oder in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung von größeren Schäden, ist der Auftraggeber auch berechtigt, die Beseitigung des Mangels selbst oder von einem Dritten durchführen zu lassen und die Kosten hierfür dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

6.    Mängelansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verjähren - außer in Fällen der Arglist – nach 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung zur Erstellung eines Bauwerks eingesetzt worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. der Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich vereinbart ist). Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der die mangelhafte Sache nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

7.    Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen.

8.    Entstehen dem Auftraggeber infolge einer mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes zusätzliche Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Prüf- bzw. Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, so hat der Auftraggeber das Recht diese Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

9.    Weitergehende Schadenersatzansprüche und gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben durch die vorgenannten Regelungen unberührt.

10.  Falls der Auftraggeber aufgrund von Mängeln seiner Produkte von seinen Kunden in Anspruch genommen wird und die Mängel auf mangelhafte Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind, muss der Auftragnehmer alle Aufwendungen ersetzen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit diesen Mängeln erwachsen. Eine Frist zur Nacherfüllung muss dem Auftragnehmer in einem solchen Fall nicht gesetzt werden. Zudem hat uns der Auftragnehmer von allen Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen freizustellen, sofern diese gegen uns erhoben werden.

VIII.    Produkthaftung

1.    Für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund einer Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen freizustellen, wenn der Schaden durch einen Fehler der vom Auftragnehmer gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

2.    Der Auftragnehmer übernimmt in den Fällen der Ziffer 1 alle Kosten und sonstigen Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

3.    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

IX.  Höhere Gewalt

1.    Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Auftraggeber für die Dauer Ihres Vorliegens von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme der Lieferung oder Leistung. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist der Auftraggeber – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich sein Bedarf wegen der deshalb erforderlichen, anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

2.    Die Regelungen der Ziffer 1 gelten auch im Falle von Arbeitskämpfen.

X.    Rücktritts- und Kündigungsrechte

1.    Der Auftraggeber ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn

-   der Auftragnehmer die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat.

-   eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist.

-   beim Auftragnehmer der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder

-   der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat.

2.    Der Auftraggeber ist auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Auftragnehmer über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.

3.    Hat der Auftragnehmer eine Teilleistung bewirkt, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

4.    Sofern der Auftraggeber aufgrund der vorstehenden, vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Auftragnehmer die ihm hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

5.    Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die vorstehenden Regelungen der Ziffern 1 bis 4 nicht eingeschränkt.

XI.  Beistellungen und Fertigungsmittel

1.    Vom Auftraggeber beigestelltes Material bleiben dessen Eigentum und darf nur wie vom Auftraggeber vorgesehen verwendet werden. Die Verarbeitung von beigestelltem Material und der Zusammenbau von beigestellten Komponenten erfolgt für den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Beistellungen hergestellten Erzeugnisse.

2.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien und Fertigungsmittel, wie z.B. Modelle und Werkzeuge, auf eigene Kosten sach- und fachgerecht zu lagern und zum Wiederbeschaffungswert gegen Diebstahl, Feuer, Sturm- und Wasserschäden zu versichern. Bei einer unzureichenden Lagerung oder Versicherung ist der Auftragnehmer im Schadenfall verpflichtet, dem Auftraggeber alle daraus resultierenden Schäden zu ersetzen.

XII. Geheimhaltung

1.    Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer Muster, Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen zur Verfügung stellt, behält er sich hieran das Eigentum vor. Diese Gegenstände dürfen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zur Auftragsausführung für den Auftraggeber verwendet und vervielfältigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit Ihrer Herstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Dritten gegenüber dürfen diese Gegenstände nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des Auftraggebers sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht - gleich aus welchem Grund - steht dem Auftragnehmer nicht zu. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung vom Auftragnehmer schriftlich zu versichern.

2.    Sämtliche dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die sie  zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigerweise benötigen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

3.    Die Regelungen der Ziffern 1 und 2 gelten gleichermaßen auch für Unterlieferanten und Subunternehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Einhaltung der Bestimmungen durch seine Subunternehmer und Unterlieferanten zu gewährleisten.

4.    Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen, ist der Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 EUR verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Auftraggeber wird dadurch nicht ausgeschlossen. Gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadenersatzansprüche des Auftraggebers anzurechnen.

XIII.    Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt

1.   Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

2.   Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefer- oder Leistungsgegenstände geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem vom Auftraggeber genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teillieferungen oder
-leistungen erst dann, wenn die Lieferung oder Leistung vollständig erfolgt ist.

3.   Das Eigentum an den Liefer- oder Leistungsgegenständen geht mit Übergabe bzw. Abnahme unbeschränkt und unbelastet auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, sich das Eigentum bis zur Bezahlung der Liefer- oder Leistungsgegenstände vorzubehalten.

4.   Einem verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers wird ausdrücklich widersprochen.

XIV.   Allgemeine Bestimmungen

1.    Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechtsbeziehungen unterliegen auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Auftragnehmern ausschließlich dem deutschen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.

2.    Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Bochum.